6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)
Gegenstand Klagebefugnis der Landesmedienanstalt; Revisionszulassung
Aktenzeichen
6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)
Gericht
BVerwG 6. Senat
Datum
12. November 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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