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6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22)
GegenstandRevisionszulassung; Anwendungsbereich des § 107 Abs. 5 OWiG
Aktenzeichen
6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22)
Gericht
BVerwG 6. Senat
Datum
20. Juni 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 3,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 5 OWiG beitragen.