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6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)
6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)
Aktenzeichen
6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)
Gericht
BVerwG 6. Senat
Datum
06. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 - 1 K 771/24 - wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der - gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende - Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob - bzw. gegebenenfalls welche - verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.