5 StR 9/26
5 StR 9/26
Aktenzeichen
5 StR 9/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
26. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Mai 2025 wird

a)

das Verfahren auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt;

b)

der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Der Senat hat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt. Damit ist die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen ausgeschieden, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 219/24). Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend neu gefasst.

3 Die Verfahrensbeschränkung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen Umgangs mit einem neuen psychoaktiven Stoff eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Das folgt schon daraus, dass sie die Dauer der Jugendstrafe zutreffend anhand des Maßes der erforderlichen erzieherischen Einwirkung bestimmt hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Denn bei der Bemessung einer Jugendstrafe - auch wenn sie wie hier ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird - ist der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234/23 Rn. 11, NStZ 2026, 46; vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16 Rn. 13 mwN). Dass der Umgang des Angeklagten mit Ketamin hierbei von Einfluss gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

4 Das gilt auch, soweit das Landgericht wie geboten auch Aspekte des Schuldausgleichs berücksichtigt (vgl. BGH aaO) und hierbei schärfend darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte insoweit einen weiteren Straftatbestand erfüllt habe. Denn diese Erwägung trifft weiterhin zu, da sein Handeln auch bei einer Einordnung des Ketamins als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. Auch ist das Tatbild trotz der Beschränkung der Strafverfolgung unverändert geblieben, denn dieses wird wesentlich dadurch geprägt, dass der Angeklagte im Rahmen des von ihm gemeinsam mit einem Mittäter betriebenen „Pick-Up-Services“ zahlreiche Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf für Abholer vorrätig hielt und portionierte, darunter über 500 Gramm Kokain, über 400 Gramm MDMA sowie über zwei Kilogramm Marihuana und rund 300 Gramm Haschisch.

2.

5 Entgegen der Auffassung der Revision war die Jugendkammer für das Verfahren sachlich zuständig; das Landgericht hat seine Zuständigkeit damit erst recht nicht objektiv willkürlich angenommen (vgl. zu dem auch in den Fällen des § 269 StPO mit Blick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwendenden Maßstab BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung inmitten steht oder eine Prüfung lediglich auf eine zulässige Verfahrensrüge hin vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 - 3 StR 230/24 Rn. 9 mwN, NJW 2025, 2042).

6 Zwar hat die Jugendkammer offenbar übersehen, dass eine Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG wegen eines besonderen Umfangs der Sache ausweislich des Wortlauts dieser Norm nur im Wege einer Vorlage durch das Jugendschöffengericht hätte begründet werden können. Mit der zu verneinenden (vgl. BGH aaO Rn. 17 ff.), zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung aber noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage einer analogen Anwendung der Norm hat sie sich nicht auseinandergesetzt.

7 Die Zuständigkeit der Jugendkammer ergibt sich jedoch, wie von der Staatsanwaltschaft schon bei Anklageerhebung intendiert (vgl. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Einwänden der Verteidigung vom 17. September 2025), aus § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG. Denn dem erwachsenen Mitangeklagten H.   wurde mit der Anklage ein Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitten (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen, so dass bei ihm eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten war (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Klärung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist, bedurfte einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit relevanten Umstände (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 1 StR 464/24 Rn. 10, JR 2025, 578). Die Jugendkammer durfte sie daher der Klärung in der Hauptverhandlung überlassen.

3.

8 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

4.

9 Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

Köhler    

Werner    

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