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5 StR 89/23
5 StR 89/23
Aktenzeichen
5 StR 89/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
05. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
2Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).
3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
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