5 StR 8/26
5 StR 8/26
Aktenzeichen
5 StR 8/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
22. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

2.

3 Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.

a)

4 Nach § 46b StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, freiwillig Wissen preisgibt, das wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wenn der Offenbarende im Rahmen der Aufklärungshilfe Teile einer oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, an der er selbst jedenfalls in Abschnitten beteiligt war, kann dies für die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b StGB genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 332/23, NStZ 2025, 351; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 46).

b)

5 Gemessen hieran erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht erörtert hat. Denn nach den in der Beweiswürdigung nachgeschobenen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten des Zolls am 23. November 2020 anlässlich seiner geständigen Beschuldigtenvernehmung den gesondert verfolgten        A.        als seinen Partner benannt, der den Beamten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Danach hätte sich die Strafkammer veranlasst sehen müssen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hinsichtlich der verurteilten Tat vorliegen.

c)

6 Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Gericke    

Mosbacher    

Köhler

Resch    

von Häfen    

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