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5 StR 749/24
5 StR 749/24
Aktenzeichen
5 StR 749/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
27. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Entscheidungsgründe
1Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
2Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner
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