4 Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig. Denn der Antrag genügt nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO.
5 Zwar gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO), wenn wie hier die Belehrung nach § 35a StPO nicht erteilt worden ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gerade in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner