5 StR 7/26
5 StR 7/26
Aktenzeichen
5 StR 7/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
08. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B.       in Höhe von 263.140 Euro und gegen den Angeklagten S.         in Höhe von 239.440 Euro, davon jeweils in Höhe von 233.440 Euro gesamtschuldnerisch, angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen – teils bandenmäßigen – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen (S.           ) und materiellen Rechts (B.      und S.       ) gestützten Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung des Urteils nicht in vollem Umfang stand.

3 Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich den Verkauf von 300 Gramm Cannabis für 1.200 Euro festgestellt. Soweit das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB darüber hinausgehend einen Taterlös in Höhe von 1.265 Euro zugrunde gelegt hat, wird dies nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Der Senat schließt aus, dass weitergehendes festgestellt werden kann. Er hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO reduziert.

4 Um jede Beschwer des Angeklagten B.      zu vermeiden, hat der Senat zudem das in der Wohnung des Angeklagten S.        sichergestellte Bargeld in Höhe von 8.280 Euro auch bei der gegen B.      gerichteten Einziehungsanordnung in Abzug gebracht.

2.

5 Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                         Köhler                         Resch

             von Häfen                     Werner

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.