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Aktenzeichen | 5 StR 672/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 06. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Verfahren wird im Fall II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung beschränkt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in sieben tateinheitlichen Fällen (Tat II.1 der Urteilsgründe), wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen (Tat II.2 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) und mit Sachbeschädigung (in drei tateinheitlichen Fällen) beschränkt und die weitergehende tateinheitliche schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung ausgenommen. Deswegen muss der Senat nicht entscheiden, ob eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90, 92).
3 Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab, wobei er aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Tenorierung der gleichartigen Tateinheit abgesehen hat (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
4 Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens gemäß § 306a Abs. 2 StGB und der verbleibenden weiteren tateinheitlichen Delikte auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
5 Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB werden von der geringfügigen Schuldspruchänderung nicht tangiert.
6 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
7 Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO).
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Köhler | Resch |