5 StR 666/25
5 StR 666/25
Aktenzeichen
5 StR 666/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
16. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

2 Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                   Resch                           Werner

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