Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 5 StR 64/26 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 05. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind diejenigen zum äußeren Tatgeschehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Das Urteil kann - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - keinen Bestand haben.
3 Nach den getroffenen Feststellungen leidet der Angeklagte seit 30 Jahren an einer - inzwischen chronifizierten - paranoiden Schizophrenie. Seit 1994 war er wiederholt stationär im psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Nachdem er jedenfalls 2023 die ihm verordneten Medikamente abgesetzt hatte, verschlimmerte sich die Krankheitssymptomatik, die sich unter anderem durch Stimmenhören, Bedrohungserleben und Realitätsverkennung äußerte. So glaubte der Angeklagte, dass Personen aus seinem Umfeld verstorben und durch Doppelgänger oder Maskenträger ersetzt worden seien.
4 Anfang Juni 2024 alarmierten Anwohner die Polizei, weil er infolge der seit etwa drei Monaten andauernden akut psychotischen Phase seiner Erkrankung in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus randalierte und schrie. Den eintreffenden Polizeibeamten rief er entgegen, sie sollten sich „verpissen“. Auf dem Balkon stehend schlug er mit einem Hammer drohend auf das Geländer, äußerte gegenüber den vor dem Haus befindlichen Polizeikräften unter anderem, sie seien „keine echten Menschen“. Er warf mit rohen Eiern und Gewürztüten nach ihnen und schließlich gezielt mit leeren Glasflaschen, die zum Teil einige der Polizisten nur knapp verfehlten. Erhebliche Verletzungen durch die Flaschen oder deren Splitter nahm der Angeklagte billigend in Kauf, ebenso die Beschädigung des Einsatzfahrzeuges, dessen Windschutzscheibe getroffen wurde, und anderer vor dem Haus parkender Pkw. Insgesamt entstanden Sachschäden in Höhe von rund 6.000 Euro.
5 Die Einsatzkräfte öffneten die Wohnungstür des Angeklagten mit einer Ramme. Neben der Tür hatte er drei größere Küchenmesser bereitgelegt, um diese als Drohmittel gegen Diebe, deren Eindringen er wahnbedingt befürchtete, einzusetzen. Er selbst hielt sich in der Küche auf. Nachdem mehrere Polizisten die Wohnung betreten hatten, folgte er zunächst der Anweisung, seine Hände zu zeigen, da er sich aufgrund der Übermacht der Polizei außerstande sah, weitere Würfe auszuführen (Fall 1 der Urteilsgründe).
6 Der Aufforderung, entweder die Küche zu verlassen oder sich dort auf den Boden zu legen, kam der Angeklagte nicht nach und setzte sich stattdessen neben den Kühlschrank, auf dem griffbereit ein Messer lag. Als eine Beamtin den Einsatz des Diensthundes für den Fall androhte, dass der Angeklagte nach dem Messer greife, entgegnete er im ruhigen Tonfall, dass er den Hund dann „abstechen“ werde. Beim Zugriff der Einsatzkräfte, um den Angeklagten zu Boden zu bringen, wehrte er sich schlagend und tretend und verbarg seine Hände unter dem Oberkörper. Zwei Polizistinnen quetschte und verdrehte er schmerzhaft die Finger, als sie seine Hände ergreifen wollten, was bei ihnen mehrere Tage andauernde Schmerzen verursachte. Beim Abtransport auf einem Tragetuch versuchte der schreiende Angeklagte, die Polizisten anzuspucken (Fall 2 der Urteilsgründe).
7 Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nach der Wertung der Straf-kammer infolge der floriden paranoiden Schizophrenie im Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt, aber nicht vollständig aufgehoben.
8 Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich als durch-greifend rechtsfehlerhaft. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer angenommen hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, fehlt es an einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung.
9 Nach den Ausführungen der Sachverständigen litt der Angeklagte im Tatzeitraum unter einer schweren floriden psychotischen Symptomatik, verbunden mit erheblichen störungsbedingten Defiziten bei der Impulskontrolle und Steuerung des sozial verträglichen Verhaltens. Bei ihm traten Denkstörungen und paranoide Fehldeutungen zu Tage. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er sich vorgestellt, dass schon Monate vor den Taten eine „Kriegswaffe“ in Gestalt einer „technischen Bevormundungsgerätschaft“ auf ihn gerichtet worden sei, die seine Gedanken beeinflusst und Befehle an ihn in seiner eigenen Stimmfarbe formuliert habe. Er hatte seine Fenster zur Reizabschirmung mit Papier abgeklebt, was aus Sicht der Sachverständigen ein typisches Anzeichen einer akuten Psychose darstellt. Eine Polizeibeamtin nahm der Angeklagte als Mann mit einer „Frauenmaske“ wahr. Gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften äußerte er, sie seien keine „echten Menschen“, „Animateure“, „nicht ernst zu nehmen“, hätten „keine Munition“, zudem seien die Menschen „verstrahlt“ und würden nicht erkennen, dass alles „nur gespielt“ sei. Die Tragweite der bestehenden Wahrnehmungsstörung sah die Sachverständige auch dadurch belegt, dass der Angeklagte während der Fahrt zum Polizeirevier geäußert hatte, „nichts getan“ zu haben und nicht verstehen zu können, dass die Beamten „so aggressiv“ ihm gegenüber aufgetreten seien.
10 Die Sachverständige ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zwar deutlich vermindert gewesen, aber nicht vollständig aufgehoben. Eine Begründung für die Annahme einer nicht vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit findet sich im Rahmen der referierten Angaben der Sachverständigen nicht. Angesichts der im Urteil beschriebenen, während der Taten zu Tage getretenen und noch in der Hauptverhandlung andauernden psychotischen Symptomatik erklärt sich diese Einschätzung auch nicht von selbst.
11 Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
12 Da die Aufhebung des Urteils auch die Maßregelanordnung erfasst, kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die Gefährlichkeitsprognose durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen würde.
13 Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte, obwohl er „seit vielen Jahren an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie leidet“ bis zu den festgestellten Anlasstaten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch sonst keine Vorkommnisse festgestellt sind, die auf eine Neigung zu Gewalttätigkeiten hindeuten könnten. Die bisherige Straffreiheit kann der Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für zukünftige Gewalttätigkeiten entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 6 StR 84/25 Rn. 10; vom 6. März 2025 - 3 StR 12/25 Rn. 13; vom 13. August 2024 - 4 StR 301/24, NStZ-RR 2024, 337 f.). Deshalb hätte hier die Gefährlichkeitsprognose einer eingehenderen Begründung bedurft.
14 Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, um dem neuen Tatgericht eine umfassende und widerspruchsfreie Prüfung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeitsprognose zu ermöglichen.
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Resch | Werner |