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Aktenzeichen | 5 StR 617/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 02. Dezember 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2025 im Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900 Euro angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Kompensationsentscheidung; im Übrigen ist sie – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2025 – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2 Die Kompensationsentscheidung hat auf die Sachrüge hin keinen Bestand. Das Landgericht hat es entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21 mwN) unterlassen, die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren belastende Auswirkungen auf den Angeklagten im Urteil darzustellen. Angesichts der Dauer des Verfahrens (seit der Tat sind zehn Jahre vergangen, die erste Beschuldigtenvernehmung fand laut Urteil im Dezember 2016 statt, Anklage wurde im Februar 2018 erhoben) kann der Senat nicht nachprüfen, ob die begründungslos gewährte Kompensation rechtlichen Maßstäben genügt. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner