5 StR 606/25
5 StR 606/25
Aktenzeichen
5 StR 606/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
23. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2025

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in 17 Fällen und der Fremdbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten, des Computerbetrugs in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen und er außerdem schuldig ist des Diebstahls in neun Fällen und des Computerbetrugs,

im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen aufgehoben mit der Maßgabe, dass über diese eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in 17 Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn wegen Fremdbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, Besitzes kinderpornographischer Inhalte, Diebstahls in neun Fällen und Computerbetrugs eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt und dabei die übrigen Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Vorverurteilung einbezogen. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung zweier Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe resultieren. Außerdem hat das Landgericht die Tat II.7 der Urteilsgründe versehentlich in die zweite statt in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, was zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen führt. Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a)

3 Das Landgericht ist hinsichtlich der drei Taten, welche den Umgang mit kinderpornographischen Inhalten zum Gegenstand haben, von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen.

aa)

4 Nach den Feststellungen des Landgerichts empfing der Angeklagte im Zeitraum vom 10. September 2021 bis 29. Oktober 2022 insgesamt über 2.000 kinderpornographische Bild- und Videodateien und speicherte diese auf einem Notebook und einem Mobiltelefon ab. Der Verurteilung liegen 17 Dateien zugrunde, deren Inhalt in den Urteilsgründen näher beschrieben ist (Taten II.1.1 bis II.1.17 der Urteilsgründe).

5 Am 4. Dezember 2022 hatte der Angeklagte in seiner Wohnung auf mehreren USB-Sticks insgesamt über 1.800 kinderpornographische Dateien wissentlich und willentlich abgespeichert; der Verurteilung liegen neun inhaltlich näher dargestellte Dateien zugrunde (Tat II.6 der Urteilsgründe).

6 Am 23. Februar 2022 versendete der Angeklagte wissentlich und willentlich über einen Messengerdienst eine Videodatei mit einem kinderpornographischen Inhalt an eine unbekannte Person (Tat II.7 der Urteilsgründe). Soweit in den Urteilsgründen als Tatzeit der 23. Februar 2023 genannt ist, handelt es sich um ein Schreibversehen. Dies erschließt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, da alle verfahrensgegenständlichen Datenträger bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2022 sichergestellt wurden, und wird bestätigt durch die – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmende – Anklageschrift (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

bb)

7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass alle genannten Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verschaffungstaten einerseits und dem Besitzdelikt trifft dies jedoch nicht zu. Denn die bei den Taten II.1 bis II.17 vom Angeklagten bis Ende Oktober 2022 empfangenen kinderpornographischen Dateien waren auf seinen am 4. Dezember 2022 sichergestellten Geräten weiterhin gespeichert. Ebenso verhält es sich mit der bei Tat II.7 verschickten Videodatei. Gegenüber diesen Verschaffungstaten ist daher der mit der Speicherung verbundene Besitz weiterer kinderpornographischer Inhalte (Fall II.6) materiellrechtlich unselbständig. Denn der zeitgleiche Besitz von einer anderen Person zugänglich gemachten oder selbst bezogenen kinderpornographischen Inhalten einerseits und weiteren entsprechenden Inhalten andererseits verknüpft beide Delikte zu einer einheitlichen Tat. Wegen seines geringeren Unwertgehalts ist der Besitz jedoch nicht in der Lage, die Verschaffungstaten ihrerseits im Sinne einer Klammerwirkung miteinander zu verbinden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25).

cc)

8 Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Tat II.6 verhängten Einzelstrafe. Die Einzelstrafen für die Taten II.1 und II.7 haben Bestand. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht sie wegen einer tateinheitlich hinzutretenden weiteren Rechtsverletzung niedriger als geschehen bemessen hätte.

b)

9 Infolge der falschen Angabe der Tatzeit für Tat II.7 hat das Landgericht für diese fälschlich eine Gesamtstrafe gemeinsam mit den Taten II.8 bis II.17 gebildet. Richtigerweise wäre die Tat der Gesamtstrafe für die Taten I.1 bis I.6 zuzuordnen gewesen. Beide Gesamtstrafen können daher keinen Bestand haben. Da lediglich über deren Bildung erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Dabei ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24; vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25 Rn. 20).

2.

10 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2024 – 5 StR 95/24; vom 14. Februar 2023 – 5 StR 502/22).

Gericke                         Mosbacher                         Köhler

                    Resch                                 Werner

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.