5 StR 60/25
5 StR 60/25
Aktenzeichen
5 StR 60/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
07. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke                        Köhler                        Fritsche

                    Resch                        Werner

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