5 StR 60/23
5 StR 60/23
Aktenzeichen
5 StR 60/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
27. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Köhler     

Werner     

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