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Aktenzeichen | 5 StR 598/23 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 25. März 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs im Fall 3 der Urteilsgründe sind hinreichend beweiswürdigend unterlegt.
Das gilt zunächst hinsichtlich eines zur Vermögensverfügung führenden Irrtums des Zeugen M. . Nach den Feststellungen leistete dieser seine Zahlungen an die gesondert verfolgte Zeugin P. im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach sie von ihrem Zuhälter erneut „eingefangen“ worden sei, welcher nun erhebliche Geldbeträge von ihr verlange, um die man sie „freikaufen“ könne. Hierfür vermochte sich das Landgericht nicht nur auf die Aussage des Zeugen M. zu stützen, sondern auch auf den Eindruck der Zeugin P. , wonach ersterer ihr „die Story“ wieder geglaubt habe.
Auch die Annahme eines Vermögensschadens des Zeugen M. wird durch die Beweiswürdigung getragen. Soweit die Feststellungen auf Text- und Sprachnachrichten basieren, in denen ein von der Zeugin P. zu unterschreibender Darlehensvertrag erwähnt wird, den der Zeuge M. an sie im Zusammenhang mit seinen Zahlungen übergeben habe, erweisen sich die Urteilsgründe entgegen der Revision nicht als lückenhaft. Dass ein dem Zeugen damit etwa eingeräumter Darlehensrückzahlungsanspruch zu einer wirtschaftlichen Kompensation seines Schadens geeignet gewesen wäre, drängte sich angesichts der Gesamtumstände nicht auf und musste durch das Landgericht daher nicht erörtert werden.
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Köhler | Werner |