5 StR 595/25
5 StR 595/25
Aktenzeichen
5 StR 595/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. Mai 2026
Dokumenttyp
Urteil
Tenor
1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2025, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe aufgehoben.

2.

Auf die Revision des Angeklagten M.   wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

- soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

- im Gesamtstrafenausspruch sowie

- im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.

3.

Auf die Revision des Angeklagten B.    wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben

- im Fall 1 der Urteilsgründe, soweit ein über 380 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde, und

- in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.

4.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

5.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

2 Den Angeklagten M.   wegen fünf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten B.   wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bo.     unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegenüber allen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

3 Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und durch den Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in allen abgeurteilten Fällen eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Sachbeschädigung. Zudem wendet sie sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung im Fall 3 (Angeklagter M.  ) und im Fall 9 (Angeklagte M.  und B.   ) der Urteilsgründe, aufgrund derer das Landgericht bei beiden Taten jeweils nur Gehilfenbeiträge der Angeklagten festzustellen vermocht hat. Die Angeklagten M.   und B.   wenden sich mit der Sachrüge, im Fall des Angeklagten B.   zudem mit Verfahrensbeanstandungen, gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben weitgehend, diejenigen der Angeklagten M.   und B.   teilweise Erfolg.

I.

4 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5 Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M.   und B.    gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo.     verübte der Angeklagte M.   noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B.   beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo.     erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten.

II.

6 Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo.     ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M.   und B.   , weitgehend begründet.

1.

7 Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6/24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).

8 Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben.

9 Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114).

10 Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren - in verschiedener Besetzung - zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M.   oder nur der Angeklagte B.    verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M.   anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo.     hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten.

11 Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447/23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738).

2.

12 Im Fall 9 werden die Feststellungen zu den begrenzten und von der Strafkammer als bloße Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bewerteten Tatbeiträgen der Angeklagten M.   und B.    durch die Beweiswürdigung nicht getragen, da diese sich - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11) - als lückenhaft erweist. Soweit die Strafkammer dort angenommen hat, dass die Angeklagten zu einem von Dritten bereits vollzogenen Wohnungseinbruch lediglich zur Öffnung eines Tresors „hinzugezogen“ wurden, hat sie allein deren Einlassung zugrunde gelegt. Dabei hat sie nicht erkennbar geprüft, ob andere Umstände auf eine weitergehende Tatbeteiligung hindeuten könnten. Hierzu hätte jedoch schon angesichts des in anderen Fällen festgestellten Tatbildes Anlass bestanden. Denn dort haben der Angeklagte B.    durchgehend und der Angeklagte M.  lediglich mit einer Ausnahme von Beginn an und als Mittäter an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt.

3.

13 Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 9 von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

14 Soweit bei den angeklagten Taten ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c StGB bejaht, wird das neue Tatgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Angeklagten jeweils auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben (zur Tateinheit mit Diebstahlstaten nach § 244 und § 244a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253). Denn nach den Feststellungen wurden stets Sachschäden verursacht, die überwiegend durch die Angeklagten selbst zielgerichtet und damit vorsätzlich herbeigeführt wurden.

15 Angesichts der Feststellung, wonach der Angeklagte B.    im Fall 6 vom Einbruch in ein (dauerhaft) bewohntes Haus ausging, wird das neue Tatgericht ferner zu prüfen haben, ob der Versuch eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) gegeben ist (vgl. hierzu etwa MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 83). Im Fall 12 wird - was bislang versäumt wurde - auch mit Blick auf das erbeutete Bargeld (830 Euro) sowie Hausrat im Wert von 721 Euro über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden sein.

16 Bei ergänzenden Feststellungen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434/22 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 50/21 Rn. 34, NStZ 2023, 494).

III.

17 Die Revisionen der Angeklagten M.   und B.    erzielen Teilerfolge.

1.

18 Die Revision des Angeklagten M.   führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie des Einziehungsausspruchs in den Fällen 7 und 9.

a)

19 Der Schuldspruch wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 4 kann keinen Bestand haben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Anders als im Fall 5, wo die Suche des Angeklagten B.    nach Wertgegenständen im Tatobjekt erfolglos geblieben war und damit ein Fehlschlag des Diebstahlsversuchs hinreichend belegt ist, ist im Fall 4 offengeblieben, aus welchen Gründen der Angeklagte M.   und sein Mittäter das aufgebrochene Einfamilienhaus ohne Beute verließen. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Rücktrittshorizont treffen müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193/25 Rn. 4; vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 205/25 Rn. 8). Der Wegfall des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall sowie der Gesamtstrafe.

b)

20 Auch der Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

21 So hat die Strafkammer im Fall 7 den Wert der aus dem Tatobjekt entwendeten Gegenstände insgesamt auf 1.000 Euro geschätzt und diesen Betrag eingezogen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, dass Teile der Beute - nämlich ein Akkuwinkelschleifer und eine Akkustichsäge - inzwischen sichergestellt werden konnten. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände an den Geschädigten zurückgelangt sind. In diesem Fall wäre dessen Herausgabeanspruch gegen die Angeklagten insoweit erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609/24). Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welcher Anteil des Einziehungsbetrags auf den Wert der Werkzeuge entfiel, war der Einziehungsausspruch für diese Tat insgesamt aufzuheben.

22 Ebenfalls keinen Bestand hat der Einziehungsausspruch im Fall 9, wo die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wurde. Denn die Strafkammer hat - was sie in den Urteilsgründen selbst klargestellt hat - nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat.

c)

23 Im Umfang der Aufhebung muss über die Sache neu entschieden werden. Dabei sind die Feststellungen im Fall 4 sowie zu den Einziehungsaussprüchen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

2.

24 Die Revision des Angeklagten B.    führt ebenfalls zur teilweisen Aufhebung des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen.

25 So kann die Einziehungsentscheidung im Fall 1 nur teilweise bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dort einen Betrag von 430 Euro eingezogen, wobei in dieser Summe auch der mit 50 Euro angesetzte Wert zweier entwendeter Ölbilder enthalten ist. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Bilder inzwischen sichergestellt wurden und daher an die Geschädigten zurückgelangt sein können. Entsprechend war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 380 Euro übersteigt.

26 Zudem hat auch die gegen den Angeklagten B.    in den Fällen 7 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den oben genannten Gründen keinen Bestand. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

27 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

IV.

28 Die Revision des Angeklagten Bo.     hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

Resch    

Werner    

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