5 StR 592/24
Gegenstand Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Überzeugung von der deliktischen Herkunft von Bargeld anhand dessen Auffindesituation
Aktenzeichen
5 StR 592/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
09. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Zur gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) und zum fehlenden Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Gegenerklärung angemerkt hat, er hätte den Hinweis – es komme nicht mehr eine Mittäter- sondern seine Alleintäterschaft in Betracht – zum Anlass nehmen können, den früheren Mitangeklagten zu belasten, um „seine Beteiligung zu leugnen und einen zumindest strafzumessungsrelevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten“, erklärt sich nicht, warum er für ein solches Vorgehen eines Hinweises bedurft hätte.

2.

Die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) in Höhe der am Tattag bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen 8.000 Euro hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht auf Angaben des Angeklagten beruhende legale Renten- und Kapitaleinkünfte von monatlich 2.000 US-Dollar festgestellt. Es hat sich aber im Hinblick auf die Auffindesituation rechtsfehlerfrei von der deliktischen Herkunft überzeugen können. Danach bewahrte der Angeklagte das „in kleiner Stückelung“ vorgefundene Bargeld „im Kopf eines auf dem Fußboden liegenden Leopardenfells“ auf.

Cirener     

Gericke     

RiBGH Prof. Dr. Mosbacher

ist im Urlaub und

kann nicht unterschreiben.

Cirener

Resch      

von Häfen      

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