Zur gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) und zum fehlenden Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Gegenerklärung angemerkt hat, er hätte den Hinweis – es komme nicht mehr eine Mittäter- sondern seine Alleintäterschaft in Betracht – zum Anlass nehmen können, den früheren Mitangeklagten zu belasten, um „seine Beteiligung zu leugnen und einen zumindest strafzumessungsrelevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten“, erklärt sich nicht, warum er für ein solches Vorgehen eines Hinweises bedurft hätte.