5 StR 59/24
5 StR 59/24
Aktenzeichen
5 StR 59/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
20. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten N.           mit der Klarstellung, dass die infolge eines Schreibversehens für die nicht angeklagte Tat 3 bestimmte Strafe als für Tat 5 festgesetzt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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