Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung von § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend:
Die Beschlüsse des Landgerichts, mit denen es die vom Verteidiger beantragte Vereidigung zweier Zeugen abgelehnt hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Revisibilität BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 2; vgl. auch MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., § 59 Rn. 54; HK-StPO/Gercke, 7. Aufl., § 59 Rn. 13; aA Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 59 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 59 Rn. 14; siehe auch LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 59 Rn. 31 f.).
Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner