Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 5 StR 559/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 11. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einem Dauerarrest von vier Wochen verurteilt, der aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Teilfreispruch mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage – den Verurteilungsfällen liegen andere Anklagen zugrunde – zur Last gelegt, in B. am 5. November 2024 gegen 22.20 Uhr als Heranwachsender einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Er soll mit einem Messer bewaffnet den aus Angst vor ihm flüchtenden Geschädigten verfolgt haben, der sich mit rückwärts gegen den Angeklagten geführte Messerstiche zu wehren versucht habe. Dieser habe dem Geschädigten aber in Höhe des Hauses B. 8 mit seinem Messer zwei tiefe Stichverletzungen in den Rücken zugefügt und dabei dessen Tod billigend in Kauf genommen. Der Geschädigte sei infolge der Stiche schwer verletzt zu Boden gegangen und später trotz aller Rettungsbemühungen im Krankenhaus infolge hohen Blutverlustes verstorben.
3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4 Am Abend des 5. November 2024 trafen zwei rivalisierende Gruppen in der Umgebung einer Kneipe aufeinander. Die aus sieben bis acht Personen bestehende Gruppe von Arabern um den später getöteten B. flüchtete, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen und wurde dennoch auf einer nahegelegenen Straße von zehn bis 15 Afghanen eingeholt, zu denen auch der mit einem Pfefferspray bewaffnete Angeklagte gehörte. Er wollte seine Gruppe beim Angriff unterstützen, die mit Flaschen warf und Pfefferspray versprühte; ein Angreifer hielt ein Butterfly-Messer in der Hand.
5 Als die Gruppe der Araber flüchtete, trennte sich der Geschädigte von seiner Gruppe und traf in der Straße B. auf einzelne Angreifer, zu denen jedenfalls der Angeklagte sowie die Zeugen Sh. und Sa. gehörten. Der Angeklagte und der Geschädigte gerieten aneinander, wobei dieser dem Angeklagten mit seinem Messer eine Stichverletzung an der linken Schulterblattspitze seiner Körperrückseite und zwei Stiche in die rechte Brust zufügte.
6 Der Geschädigte flüchtete anschließend auf einem zwischen Wohnblöcken gelegenen Fußweg und wurde von drei unbekannt gebliebenen Personen aus der Gruppe der Afghanen verfolgt, die mutmaßlich den Angriff auf den Angeklagten rächen wollten; eine entsprechende Absprache mit diesem hat das Gericht nicht feststellen können. Der erste Verfolger stach im Laufen von hinten mehrfach mit einem Messer in den Rücken des Geschädigten, der seinerseits wiederholt ohne Erfolg versuchte, hinter sich mit seinem Messer auf den Körper des Verfolgers einzustechen. Der Geschädigte ging gegen 22.18 Uhr zu Boden, die Verfolger stachen weiter auf ihn ein und flohen anschließend in östliche oder nördliche Richtung.
7 Der Geschädigte erlitt auf der Körpervorderseite vier und auf der Körperrückseite zwölf Stichverletzungen. Er verstarb trotz einer Notoperation infolge des hohen Blutverlustes.
8 Etwa zeitgleich zum Angriff auf den Getöteten lief der Angeklagte, der gleich nach der gegen ihn gerichteten Messerattacke nicht unerhebliche Stichverletzungen bemerkt hatte, mit den Zeugen Sa. und Sh. in Richtung Norden bis zur von der B. abzweigenden Straße A. . Der Angeklagte warf unterwegs das Pfefferspray vom Bürgersteig der B. aus etwa zwölf Meter weit in ein Gebüsch.
9 Er und seine Begleiter erkannten etwa auf Höhe der Hausnummern 60 bis 64 der Straße A. die Schwere seiner Verletzungen. Der Notruf des Zeugen Sa. ging um 22.18.06 Uhr bei der Zentrale ein. Er konnte wegen unzureichender Sprachkenntnisse den Standort nicht genau angeben und bat mehrere Passanten um Hilfe. Der Angeklagte brach an der Hausnummer 64 vor dem Balkon der Zeugin Sc. zusammen. Die sie besuchende Zeugin M. setzte auf Bitte des Zeugen Sa. mit dessen Mobiltelefon um 22.27.08 Uhr einen weiteren Notruf ab; die Notärztin erschien um 22.43 Uhr.
10 Das Landgericht hat den eine Tatbeteiligung pauschal bestreitenden Angeklagten trotz ihn belastender Indizien (wie die von ihm stammenden Blutspuren am Tatort, am Messer des Opfers, an einer Einstichstelle auf der Rückseite der vom Opfer getragenen Weste und an seinem Pfefferspray, welches 34 Meter entfernt vom Fundort des Leichnams gefunden wurde) als Täter ausgeschlossen. Er habe ein „sicheres“ Alibi, weil er sich ausweislich des vom Zeugen Sa. um 22.18.06 Uhr abgesetzten Notrufs zur Tatzeit in der Straße A. und damit mindestens 200 Meter entfernt vom Tatort aufgehalten habe. Er könne daher nicht einer der Verfolger des flüchtenden Geschädigten gewesen sein; denn eine Anwohnerin habe dieses Geschehen mit dem Mobiltelefon ab 22.17.46 Uhr für die Dauer von elf Sekunden auf Video aufgenommen.
11 Die Revision führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Freispruchs. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
12 Die Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerhaft.
13 Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 Rn. 17 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145/24 Rn. 19 mwN).
14 Gemessen daran weist die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:
15 Das von der Strafkammer im Wege der Schlussfolgerung angenommene Alibi des Angeklagten gründet auf ein zu eng bemessenes Zeitfenster. Denn das Landgericht hat sich vor Annahme des Alibis als zentrales Beweismittel nicht der Frage gewidmet, ob die von ihr angenommene Aufnahmezeit des von der Anwohnerin angefertigten Videos und dessen tatsächliche Speicherzeit auseinanderfallen können. Schon ihre Einordnung zu dem im Dateinamen enthaltenen Zeitstempel erweist sich als widersprüchlich.
16 So ist das Landgericht „laut dem hierzu gefertigten Bericht“ des Zeugen KHK Be. zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem aus Datum und Uhrzeit zusammengesetzten Dateinamen „herleiten“ lasse, die Anwohnerin habe die elf Sekunden dauernde Videoaufzeichnung am Tattag „um 22.17.46 Uhr gestartet“.
17 In einer späteren Passage der Beweiswürdigung hat es im Anschluss an die Angaben des die Einschätzung des Zeugen KHK Be. „korrigierend“[en] Zeugen KHK Sü. ausgeführt, es sei „nicht auszuschließen“, dass der Zeitstempel im Dateinamen auch „die Endzeit der Aufnahme“ ausdrücken könnte, und hat gleichwohl eine Anwesenheit des Angeklagten für unmöglich gehalten.
18 Im Rahmen einer nachfolgenden Auseinandersetzung mit den von einem Tarifbeschäftigten des Landeskriminalamtes ausgewerteten Metadaten der Videodatei hat das Landgericht schließlich ausgeführt, dass das Video „gemäß dem insoweit relevanten Zeitstempel von 22.17 Uhr zu eben diesem Zeitpunkt das erste Mal abgespeichert wurde“. Denn nur so lasse sich der Dateiname erklären, der sich „erkennbar aus dem Datum und der Uhrzeit des Aufnahmezeitpunktes generiert“.
19 Diese Ausführungen zur Bedeutung des Zeitstempels im Dateinamen sind mithin in sich widersprüchlich, weil die Strafkammer darin sowohl den Beginn der Videoaufzeichnung durch die Anwohnerin als auch das Ende dieser Aufzeichnung ausgedrückt gesehen hat und sie darüber hinaus diese Frage mit dem Zeitpunkt der Speicherung der Datei vermengt hat.
20 Insbesondere aber hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen, dass der Zeitstempel erst beim Abspeichern der mittels einer Applikation gefertigten Videoaufzeichnung als Datei auf dem Mobiltelefon vergeben worden sein könnte, mithin Aufnahme- und Speicherzeit zu unterscheiden sind. Diese Erörterung drängte sich aber schon deshalb auf, weil die Strafkammer selbst den Speicherzeitpunkt der Datei auf 22.17 Uhr angesetzt hat und die Anwohnerin bei ihrer Vernehmung den Umgang mit der Applikation gerade dahin beschrieben hatte, dass sie das „Video nach Beendigung der Aufnahme in der Snapchat-Galerie abgespeichert“ habe.
21 Nach alldem erweist sich der Ausgangspunkt für die vom Landgericht anhand des Videos festgestellte Tatzeit als rechtsfehlerhaft. Damit gerät die zentrale Grundlage für das vom Landgericht angenommene Alibi des Angeklagten in Wegfall. Denn der im Dateinamen aufgenommene Zeitstempel lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf die Echtzeit zu. Nach den Ausführungen der Strafkammer kann sich das Tatgeschehen vielmehr zeitlich weit vor dem von ihr angenommenen Zeitpunkt ereignet haben.
22 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Landgerichts zu Umständen und Ablauf des ersten Notrufs nicht bedenkenfrei erscheinen.
23 Soweit das Landgericht weitere „gegen die Täterschaft des Angeklagten“ sprechende Umstände erwogen und sich in diesem Rahmen mit den Angeklagten belastenden Indizien (wie die vom Angeklagten stammenden Blutspuren am Tatort, am Messer des Opfers, an einer Einstichstelle auf der Rückseite der vom Opfer getragenen Weste und am Pfefferspray des Angeklagten, welches 34 Meter entfernt vom Fundort des Leichnams gefunden wurde) auseinandergesetzt hat, können die Überlegungen für sich schon den Freispruch nicht tragen und weisen zudem Rechtsfehler auf.
24 So hat das Landgericht sich insoweit auch darauf gestützt, dass der Angeklagte lediglich am Schulterblatt verletzt worden sei, der Getötete ausweislich der Videoaufzeichnung aber nur nach hinten Stichbewegungen in Richtung des Verfolgers ausgeführt habe. Dies steht nicht ohne weiteres im Einklang mit seinen Ausführungen an anderer Stelle, es sei angesichts der Vielzahl der Stichverletzungen des Getöteten „naheliegend“, dass das Video nur einen Ausschnitt der Tat zeige.
25 Zudem fehlt es an einer Gesamtschau der Indizien. Denn angesichts der Ungewissheit der zeitlichen Einordnung der Videoaufnahme und der eingeschränkten Aussagekraft der sonstigen für die Annahme eines „Alibis“ herangezogenen Indizien hätte die Strafkammer eine solche Gesamtschau mit den gewichtig für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen müssen. Dem ist die Strafkammer nicht nachgekommen, denn sie hat die erforderliche Gesamtwürdigung lediglich in einem abschließenden Satz erwähnt, diese inhaltlich jedoch nicht erkennbar durchgeführt. Das Landgericht hat sich vielmehr jedes Indiz lediglich einzeln vor Augen geführt und durch eine isolierte Abhandlung vorschnell entwertet. Bedeutung erlangen Indizien aber gerade erst in einer Zusammenschau, nicht bei bloß gesonderter Betrachtung (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 – 5 StR 419/23; vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83).
26 Nach alldem war der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob sich der Angeklagte nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Landfriedensbruchs strafbar gemacht haben könnte.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner