5 StR 552/23
5 StR 552/23
Aktenzeichen
5 StR 552/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
11. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädigten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21).

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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