5 StR 547/22
5 StR 547/22
Aktenzeichen
5 StR 547/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
17. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 Euro – davon in Höhe von 15.646,28 Euro als Gesamtschuldner haftend – angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 100/21 mwN).

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Köhler     

Werner     

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