5 StR 501/24
5 StR 501/24
Aktenzeichen
5 StR 501/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
02. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung folgender sichergestellter Gegenstände angeordnet wird:

-    906,08 Gramm Methamphetamin,

-    1.794,49 Gramm 3-Chlormethcathinon,

-    4.834,07 Gramm Marihuana,

-    Mobiltelefon iPhone 14Pro Max, IMEI                               .

Im Übrigen wird von der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittelutensilien abgesehen und der Ausspruch über deren Einziehung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener                         Gericke                         Köhler

                   Resch                       von Häfen

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