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5 StR 499/18
GegenstandVorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Revisionsgericht: Endgültige Einstellung nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten
Aktenzeichen
5 StR 499/18
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
21. Mai 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Verfahren gegen den Angeklagten wird endgültig eingestellt, nachdem er die im Beschluss des Senats vom 3. April 2019 auferlegten Zahlungen geleistet hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Januar 2018 vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revision der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (vgl. zu dessen Zuständigkeit BT-Drucks. 18/11277, S. 29) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser binnen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt.
2Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO), während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO).
3Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 StrEG ausnahmsweise (vgl. Schmitt, aaO, § 3 StrEG Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) zu gewähren.
Mutzbauer
Sander
König
Mosbacher
Köhler
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