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5 StR 493/22
5 StR 493/22
Aktenzeichen
5 StR 493/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
03. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten J. hat – entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede zeigen indes Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung.
Cirener
Gericke
Resch
von Häfen
Werner
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