5 StR 485/24
5 StR 485/24
Aktenzeichen
5 StR 485/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
17. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung des Senats:

Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB angenommen. Es hat dabei nur Tat II.4 der Urteilsgründe als erhebliche Anlasstat gewertet und insoweit mit tragfähiger Begründung die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Psychose auf Grund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Taten II.1 bis II.3, II.5 und II.6 der Urteilsgründe hat es eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen vermocht und folgerichtig darauf die Maßregelanordnung auch nicht gestützt.

Gericke                                 Mosbacher                                 Resch

                   von Häfen                                      Werner

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