5 StR 482/25
5 StR 482/25
Aktenzeichen
5 StR 482/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
16. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten M.       wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Tatmitteln sowie über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfallen. Es verbleibt bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.565 Euro.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die notwendigen Auslagen, diese trägt er zu 2/7; zu 5/7 fallen sie der Staatskasse zur Last.

2.

Auf die Revision des Angeklagten I.        wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Taten III.3 bis 7 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist; die jeweilige Verurteilung wegen tateinheitlicher Einfuhr von Cannabis entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 14. Dezember 2022 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, den Angeklagten M.       zudem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (M.      ) und vier Jahren (I.      ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.

2 Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Januar 2024 für beide Angeklagte in den Fällen III.3 bis 7 der Urteilsgründe hinsichtlich der Einzelstrafen sowie der Einziehung des Wertes von Taterträgen – hier samt den Feststellungen – und außerdem im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Angeklagten M.       hat er zudem im Fall IV.8 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sowie die Einzelstrafe aufgehoben.

3 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis in fünf Fällen, den Angeklagten M.        überdies wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (M.      ) sowie drei Jahren und vier Monaten (I.       ) verurteilt. Zudem hat es gegenüber beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ angeordnet, nämlich beim Angeklagten M.       in Höhe von 63.785 Euro und beim Angeklagten I.        in Höhe von 157.500 Euro, wobei beide Angeklagten für einen Betrag von 8.565 Euro als Gesamtschuldner haften. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die im Fall des Angeklagten M.       auf den Einziehungsausspruch beschränkt ist. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

4 Hinsichtlich des Angeklagten M.       haben die im Einziehungsausspruch enthaltenen Anordnungen der Einziehung des Wertes von Tatmitteln sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand.

a)

5 Soweit der Einziehungsbetrag in Höhe von 55.220 Euro auf die Anordnung einer Einziehung des Wertes von Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Var. 2, § 74c Abs. 1 StGB) zurückgeht, hält diese rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte M.       einen entsprechenden Bargeldbetrag, den er sich von unbekannten Dritten „ausgeliehen“ hatte, in Spanien zum Ankauf des im Rahmen der Taten III.3 und 4 der Urteilsgründe gehandelten Cannabis einsetzte.

6 Die erstmalige Anordnung der Einziehung von Tatmitteln im zweiten Rechtsgang, in welchem insoweit allein nochmals über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden war, verstößt gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – <gco-l-u>5 StR 356/24</gco-l-u> Rn. 5). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er Revision eingelegt hat.

7 Hinzu kommt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat, dass die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung schon keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24 Rn. 19; vom 20. August 2024 – 1 StR 50/24 Rn. 3, wistra 2024, 504). Zudem steht im Raum, dass der Darlehensvertrag wegen der zur Tatzeit auch für den geplanten Cannabiskauf geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 BtMG gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und daher nichtig war (§ 134 BGB), was hier auch die Übereignung der Darlehensvaluta an den Angeklagten erfasst hätte. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Einziehungsgegenstand dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529/22 Rn. 4; vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185/20 Rn. 3).

b)

8 Soweit der Einziehungsbetrag in Höhe von 241,66 Euro auf die Anordnung einer erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73a Abs. 1, § 73c StGB) zurückgeht, erweist sich auch dies als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, dass dem Angeklagten M.       in dieser Höhe ein Gewinnanteil aus dem Verkauf eines „weiteren“ Kilogramms Marihuana der Sorte „Haze“ unbekannter Herkunft zufloss, welches mit seinem Wissen und Wollen der Angeklagte I.        „zeitgleich“ mit drei schon im Rahmen der Tat III.3 „rechtskräftig festgestellten“ Kilogramm Marihuana derselben Sorte veräußerte. Zwar begründet das zeitgleiche Handeln eine natürliche Handlungseinheit, so dass das Landgericht auch im Hinblick auf den zusätzlichen Gewinnanteil Erträge aus der Tat III.3 eingezogen, mithin keine Anordnung nach § 73a StGB, sondern eine solche nach § 73 StGB (iVm § 73c StGB) getroffen hat. Damit hat die Strafkammer aber gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) des früheren Urteils vom 14. Dezember 2022 verstoßen. Zu diesen gehört die Feststellung, dass die Angeklagten bei Tat III.3 mit lediglich drei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ handelten. Denn von der Aufhebung der dem Einziehungsausspruch zugrundeliegenden Feststellungen war dies wegen der Doppelrelevanz für den in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch und den Strafausspruch, dessen zugehörige Feststellungen nicht aufgehoben worden sind, nicht umfasst.

c)

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des erheblichen Teilerfolgs des auf die Einziehungsentscheidung beschränkten Rechtsmittels wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten in voller Höhe mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit hingegen nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt.

2.

10 Hinsichtlich des Angeklagten I.      führt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); soweit in der Gegenerklärung Fragen der Beweiswürdigung erörtert werden, zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf.

11 Das Landgericht hat für den neu zu treffenden Strafausspruch die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes als milderes Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) angewandt und hieran zutreffend auch den Schuldspruch angepasst, obwohl er bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; vom 29. April 2024 – 6 StR 117/24, StV 2024, 581; Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116). Es hat dabei jedoch nicht beachtet, dass die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG aufgeht. Dies gilt – anders als im Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – auch dann, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24, NStZ-RR 2024, 313).

12 Auf die unbeschränkte Revision ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen der zutreffenden Vorschrift entnommen und die zusätzlich bewirkte Einfuhr nicht strafschärfend gewertet hat.

13 Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                Resch                           Werner

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