5 StR 467/25
5 StR 467/25
Aktenzeichen
5 StR 467/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
02. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die unter anderem als Raub abgeurteilte Tat „zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation“ begangen habe, liegt hierin jedenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler.

Zwar wird dieser Gesichtspunkt im Rahmen von Ausführungen angesprochen, in denen das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertete Umstände aufgezählt hat. Trotzdem ist zweifelhaft, ob damit auch das Handeln in Bereicherungsabsicht strafschärfend gewertet wurde, was gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstieße. Denn die fragliche Passage ist durch Absätze von den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen getrennt und mit der Aussage eingeleitet worden, dass die Strafkammer auch die „subjektive Tatseite“ in ihre „Erwägungen mit einbezogen“ habe. Das legt nahe, dass sie dieses Thema nicht unerwähnt lassen wollte, auch wenn sie nur darlegen konnte, dort keine zumessungsrelevanten Umstände gefunden zu haben.

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn angesichts der Vielzahl der strafschärfend gewerteten Umstände schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Außerachtlassung des Bereicherungsmotivs eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Das gilt umso mehr, als es für die Tat, bei der zahlreiche Straftatbestände tateinheitlich erfüllt wurden, den Strafrahmen für minder schwere Fälle des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 2 StGB angewandt hat, ohne die Sperrwirkung der deutlich höheren Strafrahmenuntergrenze des gleichfalls erfüllten besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Cirener                           Mosbacher                            Köhler

                von Häfen                                 Werner

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