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5 StR 456/23
5 StR 456/23
Aktenzeichen
5 StR 456/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
04. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. und R. sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es überdies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M. Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht worden wären (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 493/22, JR 2023, 584).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner
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