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Aktenzeichen | 5 StR 444/24 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 03. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge (Inbegriffsrüge), mit der beanstandet wird, dass das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Juni 2021 mangels Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei, ist auch deshalb unbegründet, weil der Vorsitzende die Anordnung in der Hauptverhandlung vom 24. April 2024 getroffen hat.
Dass zwischen der Anordnung und der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit keine erhebliche Zeitspanne lag, sondern die Feststellung der Anordnung unmittelbar nachfolgte, ist unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346 f.; Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12, NJW 2013, 404 f. jeweils mwN).
Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner