5 StR 432/25
5 StR 432/25
Aktenzeichen
5 StR 432/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
09. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem jeweiligen Rügevorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete gerichtliche Verhalten beanstandet wird. Der Sache nach greifen beide Beschwerdeführer allein die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies genügt den Vortragsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 341/25).

Cirener                            Köhler                            Resch

                 von Häfen                         Werner

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.