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Aktenzeichen | 5 StR 425/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 08. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat in der Strafzumessung ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten den Umstand eingestellt, dass er die Tat „in der Öffentlichkeit“ beging. Damit hat sie den Besonderheiten der Tatbegehung Rechnung getragen. Diese ist davon gekennzeichnet, dass der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Baseballschläger durch einen wuchtigen Schlag von oben auf den Kopf nahe einer B. er U-Bahnstation vor den Augen zahlreicher Menschen schwerste Kopfverletzungen beigebracht hat (schweres, offenes Schädelhirntrauma). Dass eine solche Vorgehensweise in aller Öffentlichkeit geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich zu beeinträchtigen und bei ihnen durch die offen demonstrierte Brutalität zu psychischen Belastungen führen kann, liegt auf der Hand. Damit ist der Bezug zu der konkreten Tat belegt. Mit etwa unzulässigen generalpräventiven Erwägungen hat diese Wertung nichts zu tun (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 174/22, StV 2023, 316; Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105).
Mosbacher Köhler Resch
von Häfen Werner