5 StR 391/24
5 StR 391/24
Aktenzeichen
5 StR 391/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
21. Oktober 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen ab dem 21. Februar 2024 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener     

RiBGH Gericke

ist im Urlaub und kann

nicht unterschreiben.

Cirener

Mosbacher

Köhler     

     von Häfen     

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