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Aktenzeichen | 5 StR 378/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 08. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2025 hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.500 Euro aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig, im Fall der Rügen Nr. 1 und 2 aus der Revisionsbegründung vom 2. Juni 2025 jedenfalls als unbegründet.
3 Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe deckt einen Rechtsfehler lediglich hinsichtlich des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Tat 1 der Urteilsgründe auf, welche den Handel mit Kokain und Amphetamin zum Gegenstand hat. In Höhe eines Teilbetrags von 22.500 Euro liegt der Einziehung allein die – im Gesamtkontext der Urteilsgründe noch hinreichend beweiswürdigend unterlegte – Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte am 30. März 2020 über 450 g Kokain verfügte und in der Folge zu einem Preis von 50 Euro je Gramm verkaufte. Dies bedeutet zwar, dass der Angeklagte auch mit dieser Menge Handel getrieben hat und die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung insoweit von einem korrekten Schuldumfang ausgegangen ist. Dass der Verkaufserlös dem Angeklagten in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufloss, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterlag und damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt wurde, ist damit jedoch nicht belegt. Dies versteht sich hier schon deshalb auch nicht von selbst, weil der Angeklagte bei Tat 1 mit einem weiteren Beteiligten, dem EncroChat-Nutzer „f. “, zusammenarbeitete. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch der Beweiswürdigung und der Begründung der Einziehungsentscheidung nicht entnehmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es daher nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
4 Da Feststellungen zur Frage des Zuflusses möglicherweise nachgeholt werden können, bedarf die Sache insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Mosbacher Köhler Resch
von Häfen Werner