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Aktenzeichen | 5 StR 360/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 07. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend macht, im Urteil habe sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass polizeiliche Angaben einer Zeugin zum blutigen Zustand der Hände des Angeklagten am Abend nach der Tat in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sowie zu in Augenschein genommenen Lichtbildern stünden, hat dies auch deshalb keinen Erfolg, weil dem Vortrag ein solcher Widerspruch zwischen den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist. Denn zur Einführung der polizeilichen Angaben in die Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Rügevorbringen lediglich, dass diese der Zeugin dort vorgehalten wurden. Der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnte insoweit nur, was die Zeugin auf diesen Vorhalt hin erklärt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991 – 1 StR 704/90, StV 1991, 197). Ausweislich des Revisionsvorbringens hat die Zeugin in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, sich bei der Polizei zum Zustand der Hände des Angeklagten abweichend geäußert zu haben. Eine Aufklärungsrüge zum Inhalt ihrer polizeilichen Angaben ist nicht erhoben.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner