5 StR 348/25
5 StR 348/25
Aktenzeichen
5 StR 348/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des – hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten – gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Cirener                         Köhler                         Resch

                von Häfen                      Werner

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