5 StR 33/25
5 StR 33/25
Aktenzeichen
5 StR 33/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
22. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die unterlassene Erörterung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB.

Cirener     

RiBGH Gericke ist wegen

vorrangiger Teilnahme an

der Sitzung des

Richterdienstgerichts verhindert

und kann nicht unterschreiben.

Cirener

Köhler

Resch     

von Häfen     

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