5 StR 316/19
Gegenstand Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens
Aktenzeichen
5 StR 316/19
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
23. Oktober 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1.

Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G.    als Händler von Marihuana im dreistelligen Kilobereich bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O.   G.  lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21).

2.

Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet.

3.

Die vom Angeklagten G.    erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11 mwN).

Sander     

Schneider     

König 

Berger     

Köhler     

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