Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
5 StR 314/22
5 StR 314/22
Aktenzeichen
5 StR 314/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
10. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Entscheidungsgründe
1Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.