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Aktenzeichen | 5 StR 306/22 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 23. Oktober 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergebnis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwirkung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhältnis von Qualifikationstatbestand und Grundtatbestand, folglich also – auch untereinander – in Gesetzeskonkurrenz stehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679).
VRinBGH Cirener ist wegen einer Dienstreise gehindert zu unterschreiben. | Gericke | Köhler | ||
Gericke | ||||
Resch | Werner |