5 StR 299/25
5 StR 299/25
Aktenzeichen
5 StR 299/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
15. Juli 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.

Cirener                         Mosbacher                         Köhler

                 Resch                               Werner

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