5 StR 291/23
5 StR 291/23
Aktenzeichen
5 StR 291/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Antragsschriftschrift des Generalbundesanwalts).

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen     

Werner     

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