5 StR 26/23
5 StR 26/23
Aktenzeichen
5 StR 26/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
11. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist und deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann; denn die Regelung enthält – wie auch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein absolutes Abstinenzgebot (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174 Rn. 2, 39 mwN).

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

Werner     

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