5 StR 259/25
5 StR 259/25
Aktenzeichen
5 StR 259/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
08. September 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen betreffend die in der Tatsacheninstanz angebrachten sechs Ablehnungsgesuche sind aus den Gründen der beanstandeten Beschlüsse jedenfalls unbegründet.

Dies gilt auch für die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 25. September 2024 betrifft, mit dem eine Äußerung des Vorsitzenden anlässlich einer Zeugenbefragung beanstandet wurde. Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie ist nicht präkludiert, weil es zur Erhaltung des Ablehnungsrechts aus § 24 StPO keines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf.

Die Vielzahl der offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuche kann ein Indiz für die Annahme von Verschleppungsabsicht im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sein.

Mosbacher   

Köhler   

   Resch

von Häfen   

RiBGH Prof. Dr. Werner

ist urlaubsbedingt

abwesend und an der

Unterschrift gehindert.

Mosbacher

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