5 StR 245/22
5 StR 245/22
Aktenzeichen
5 StR 245/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
13. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der in den Gründen des angegriffenen Urteils enthaltenen Wendung „Schlüssig ist allein die Annahme, dass der Angeklagte sich objektiv gehindert sah, den Einbruchsversuch noch vollenden zu können“ entnimmt der Senat, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls 1 der Anklage von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist und Überlegungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts des Angeklagten nur hilfsweise angestellt hat.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Resch     

Werner     

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