5 StR 243/19
Gegenstand Wahlfeststellung zwischen schwerem Bandendiebstahl und gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug
Aktenzeichen
5 StR 243/19
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
10. September 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.582 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Wahlfeststellung zwischen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden - systematisches Leerspielen von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken auf den Programmablauf oder mechanische Manipulation - keinen rechtlichen Bedenken.

Mutzbauer     

Schneider     

Berger

Mosbacher     

Hoch     

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