5 StR 238/25
5 StR 238/25
Aktenzeichen
5 StR 238/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
11. August 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F.                 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).

2 Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.

Cirener

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