5 StR 236/23
5 StR 236/23
Aktenzeichen
5 StR 236/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
19. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) nicht erörtert, wonach unter anderem von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die – hier angeordnete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Dies erweist sich aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht angesichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15). Zudem hat der Sachverständige dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, die jenseits der Suchtbehandlung eine längerfristige erzieherische und therapeutische Einwirkung erforderlich macht.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen     

Werner     

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